FÜR ALLE Märkte von Gemma Vienna City Markt
im Zeitraum ab dem 11. 07. 2024 auf dem Grundstück mit der Adresse:
Bauernmarkt 21, A-1010 Wien.

  1. Die Veranstaltung wird durchgeführt von Adam Ben Salem – im nachfolgenden Veranstalter genannt.
  2. Mit Unterzeichnung der Anmeldung verpflichtet sich der Aussteller zur verbindlichen Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung und zur Bezahlung der vereinbarten Standgebühr bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum, sofern die Anmeldung auch vom Veranstalter angenommen wird. Des Weiteren unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten auch den Ausstellungsbedingungen, den behördlichen Vorschriften, sowie der Hausordnung. Mündliche Abmachungen bestehen nicht.
  3. Ausstellungsort und Ausstellungszeiten: Bauernmarkt 21, 1010 Wien. Ausstellungszeiten werden per Mail ein paar Tage vor der Veranstaltung bekanntgegeben.
  4. Von Seiten des Veranstalters werden Anmeldungen erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung (auch per E-Mail) oder mit Eingang der Rechnung beim Aussteller gültig. Der Veranstalter ist berechtigt Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.
  5. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
  6. Im Falle einer Rücktrittserklärung des Ausstellers hat dieser die volle Standgebühr zu bezahlen. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich und auf jeden Fall per Einschreiben mindestens 7 Werktage vor dem geplanten Markt zu erfolgen. Im Falle einer verspäteten Rücktrittserklärung, oder in dem Fall, dass ein Aussteller seinen Standplatz ohne vorher erfolgte Rücktrittserklärung nicht bezieht, ist zusätzlich eine Vertragsstrafe von 100% der Standmiete zu bezahlen.
  7. Ist eine geregelte Durchführung der Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen, ohne dass der Aussteller hieraus einen Anspruch auf Rückzahlung der Standgebühr und Schadensersatzansprüche geltend machen kann, es sei denn, dem Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Bei Absage der Veranstaltung wird dem Aussteller ein anderer Markttermin zugesagt.
  8. Standzuweisungen erfolgen durch den Veranstalter. Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen. Eine genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.
  9. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Ausstellungszeiten mit den von ihm angegebenen Waren zu belegen und während der angegebenen Öffnungszeiten geöffnet und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Es dürfen nur die auf der Anmeldung vermerkten Gegenstände ausgestellt werden. Dazu müssen vom Aussteller auf Verlangen des Veranstalters diesem mind. 2 Produktfotos und 1 Standfoto zur Verfügung gestellt werden.
  10. Der Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und Genussmittel jeder Art ist verboten bzw. bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.
  11. Der Verkaufstand des Ausstellers hat ein ordentliches zur Veranstaltung passendes Erscheinungsbild zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall kann der Veranstalter dies auf Kosten des Ausstellers nachbessern.
  12. Die Standaufbauzeiten werden gesondert und rechtzeitig bekannt gegeben. Der Aufbau muss bis am jeweiligen Eröffnungstag eine halbe Stunde vor dem Einlass der Besucher beendet sein. Der Aussteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass eine Belieferung der Stände während der Veranstaltungstage ausnahmslos bis eine halbe Stunde vor Beginn abgeschlossen ist bzw. erst wieder nach Ende des Veranstaltungstages durchgeführt wird. Mit dem Standabbau darf erst nach Ausstellungsende begonnen werden. Vorzeitiges Abbauen des Standes ist nicht gestattet und wird mit einer Vertragsstrafe von 50% der Standmiete belegt. Bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist hat der Aussteller die Kosten für den Abtransport bzw. der Lagerung zu tragen.
  13. Jeder Aussteller ist dazu verpflichtet seinen Standplatz und den Umkreis von 3 m rund um den Verkaufsstand sauber zu halten. Jeder Aussteller hat seinen Müll selbst zu entsorgen. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Standplatz in völlig gereinigtem und geräumtem Zustand zu verlassen. Eine allfällige notwendige Ersatzreinigung durch den Veranstalter geht auf Kosten des Ausstellers.
  14. Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände das Hausrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Der Veranstalter ist berechtigt vor und während der Veranstaltung einzelne Artikel auszuschließen bzw. bei groben Verstößen einen Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen.
  15. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass für seine oder für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und geltende gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche, gesundheitspolizeiliche, feuerpolizeiliche und polizeiliche Vorschriften und Gesetze eingehalten werden. Der Aussteller erklärt hiermit auch im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein.
  16. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieterpfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste des Pfandguts und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen. Das Pfandrecht wird auch auf die Waren der Vertragsfirmen des Ausstellers übertragen.
  17. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich.
  18. Für Schäden, Verluste oder Entwendungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Es können diesbezüglich an den Veranstalter keine Schadenersatzforderungen gestellt werden. Für den Abschluss entsprechender Versicherungen hat der Aussteller selbst zu sorgen.
  19. Für Personen und Sachschäden, die durch den Aussteller, seiner Beauftragten oder seinen Betrieb verursacht wurden, haftet der Aussteller. Der Aussteller hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  20. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten.
  21. Datenschutz: zum Zwecke der automatischen Bearbeitung von Daten werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.
  22. Auf das Vertragsverhältnis wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.
  23. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder gesetzlichen Vorschriften widersprechen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die beiden Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Vertragslücke.